OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.07.2020
Verg 40/19
Normen:
GWB § 106 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 103 Abs. 3 S. 1; VgV § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2021, 311

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerAufbau eines HandwerkerpoolsWeiter Begriff der BauleistungArbeiten für ein Bauwerk oder an einem solchen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen Verg 40/19

DRsp Nr. 2020/17627

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Aufbau eines Handwerkerpools Weiter Begriff der Bauleistung Arbeiten für ein Bauwerk oder an einem solchen

Der Begriff der Bauleistung ist vergaberechtlich weit zu verstehen; alle Arbeiten, die für ein Bauwerk oder an einem solchen erbracht werden, mithin Bauleistungen an einem Bauwerk, die im Zusammenhang mit einer der in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU genannten Tätigkeiten stehen, sind vergaberechtlich Bauleistungen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 19. November 2019 (VK 1-81/19) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 3.478,00 festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 106 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 103 Abs. 3 S. 1; VgV § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.