SchlHOLG - Beschluss vom 16.09.2021
54 Verg 1/21
Normen:
GWB § 175 Abs. 2; GWB § 72 Nr. 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
VK Schleswig-Holstein, vom 15.01.2021

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerAusschreibung einer Dienstleistungskonzession zur Bewirtschaftung eines Cafés/BistrosAbgrenzung von Dienstleistungskonzessionen gegenüber Miet- und PachtverträgenVerlängerung eines Mietvertrags

SchlHOLG, Beschluss vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 54 Verg 1/21

DRsp Nr. 2022/13371

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession zur Bewirtschaftung eines Cafés/Bistros Abgrenzung von Dienstleistungskonzessionen gegenüber Miet- und Pachtverträgen Verlängerung eines Mietvertrags

Tenor

1)

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen vom 28. Januar 2021 wird der Beschluss der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 15. Januar 2021 aufgehoben.

2)

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 13. November 2020 wird zurückgewiesen.

3)

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

4)

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter für die Beigeladene und die Antragsgegnerin wird jeweils für notwendig erklärt.

5)

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 790.193,75 festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 175 Abs. 2; GWB § 72 Nr. 2; ZPO § 286;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb mit amtlicher Bekanntmachung vom 24. Januar 2014 eine "Dienstleistungskonzession zur Bewirtschaftung des As (Café/Bistro) im S. N." (im A. S.) aus, Vergabestelle waren die St. N. (Anlage Ast 2 zum Nachprüfungsantrag). Zu "Art und Umfang der Leistung" heißt es unter Ziffer 2 der Ausschreibung:

"- Bewirtschaftung des A Cafe/Bistro im A. S.