OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.03.2020
Verg 25/19
Normen:
GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerAusschreibung eines Auftrags über den Trockenausbau eines Therapiezentrums und ForschungszentrumsVoraussetzungen einer Rügeobliegenheit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2020 - Aktenzeichen Verg 25/19

DRsp Nr. 2021/4967

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Ausschreibung eines Auftrags über den Trockenausbau eines Therapiezentrums und Forschungszentrums Voraussetzungen einer Rügeobliegenheit

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 22.07.2019 (VK 21/19 - B) wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Ausspruch unter Ziffer 5 des Tenors des Beschlusses der Vergabekammer Rheinland vom 22.07.2019 (VK 21/19 - B) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Kosten des Verfahrens und die der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen; hiervon ausgenommen sind etwaige der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandene Kosten, die diese selbst trägt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 215.587,55 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 1. 2.