Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 25. November 2021, Az. 3194.Z3-3_01-21-43, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin im Falle des Fortbestehens der Beschaffungsabsicht die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat.
II.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen.
III.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.538.596,96 € festgesetzt.
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