BayObLG - Beschluss vom 29.07.2022
Verg 16/21
Normen:
GWB § 142; GWB § 175 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3194.Z3-3_01-21-43

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerAusschreibung zur Stärkung des Öffentlich-Privaten NahverkehrssystemsAusschluss wegen fahrlässiger Übermittlung irreführender Informationen

BayObLG, Beschluss vom 29.07.2022 - Aktenzeichen Verg 16/21

DRsp Nr. 2022/15699

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Ausschreibung zur Stärkung des Öffentlich-Privaten Nahverkehrssystems Ausschluss wegen fahrlässiger Übermittlung irreführender Informationen

Irreführend sind Informationen, wenn sie bei objektiver Betrachtung dazu geeignet sind, beim Adressaten der Erklärung einen Irrtum über deren Inhalt hervorzurufen.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 25. November 2021, Az. 3194.Z3-3_01-21-43, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin im Falle des Fortbestehens der Beschaffungsabsicht die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.538.596,96 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 142; GWB § 175 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2.