Auf die sofortigen Beschwerden der Beigeladenen zu 1. und der Antragsgegner wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen vom 19.06.2018 (VK 1-10/18) im Umfang der Ziffern 1., 2. und 5. des Tenors aufgehoben.
Die Nachprüfungsanträge der Antragstellerinnen werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer haben die Antragstellerinnen als Gesamtschuldner, die in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegner haben die Antragstellerinnen zu jeweils einem Drittel zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger der Beigeladenen zu 2. entstandener Kosten, die diese selbst trägt, haben die Antragstellerinnen ebenfalls zu jeweils einem Drittel zu tragen.
I.
1. 2.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|