OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.10.2019
Verg 43/18
Normen:
GWB § 160 Abs. 2; GO NRW § 31;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerBeabsichtigte Direktvergabe von Personenverkehrsdiensten mit Bussen und Straßenbahnen an interne BetreiberFehlende Antragsbefugnis für ein Nachprüfungsbegehren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen Verg 43/18

DRsp Nr. 2020/17211

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Beabsichtigte Direktvergabe von Personenverkehrsdiensten mit Bussen und Straßenbahnen an interne Betreiber Fehlende Antragsbefugnis für ein Nachprüfungsbegehren

1. Für eine Antragsbefugnis reicht es aus, wenn es nur möglich erscheint, dass der Antragsteller den Bedarf des Auftraggebers gegen Entgelt befriedigen kann.2. § 31 GO NRW ist keine Vergabevorschrift im Sinne von § 160 Abs. 2 Satz 1 und 2 GWB.

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Beigeladenen zu 1. und der Antragsgegner wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen vom 19.06.2018 (VK 1-10/18) im Umfang der Ziffern 1., 2. und 5. des Tenors aufgehoben.

Die Nachprüfungsanträge der Antragstellerinnen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer haben die Antragstellerinnen als Gesamtschuldner, die in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegner haben die Antragstellerinnen zu jeweils einem Drittel zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger der Beigeladenen zu 2. entstandener Kosten, die diese selbst trägt, haben die Antragstellerinnen ebenfalls zu jeweils einem Drittel zu tragen.

Normenkette:

GWB § 160 Abs. 2; GO NRW § 31;

Gründe

I.

1. 2.