OLG München - Beschluss vom 21.10.2019
Verg 13/19
Normen:
GWB § 172 Abs. 2; GWB § 107 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
NZBau 2020, 263

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerDienstleistungskonzessionen zur Stationierung und zum Betrieb von RettungswagenErwerbswirtschaftliche Organisationen und Vereinigungen

OLG München, Beschluss vom 21.10.2019 - Aktenzeichen Verg 13/19

DRsp Nr. 2019/15811

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Dienstleistungskonzessionen zur Stationierung und zum Betrieb von Rettungswagen Erwerbswirtschaftliche Organisationen und Vereinigungen

Bei Organisationen oder Vereinigungen, die erwerbswirtschaftlich mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sind, handelt es sich nicht um gemeinnützige Organisationen.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Beigeladenen und des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 10.05.2019, Az. Z3-3-3194-1-50-12/18 in Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 4 aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 21.12.2018 zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Antragstellerin trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer.

4.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner und den Beigeladenen für das Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.

5.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 150.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 172 Abs. 2; GWB § 107 Abs. 1 Nr. 4;
1. 2. 3. 1. 2. 3.