Auf die sofortige Beschwerde des Beigeladenen und des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 10.05.2019, Az. Z3-3-3194-1-50-12/18 in Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 4 aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 21.12.2018 zurückgewiesen.
2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens.
3.Die Antragstellerin trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer.
4.Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner und den Beigeladenen für das Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.
5.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 150.000,00 Euro festgesetzt.
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