OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.04.2020
Verg 27/19
Normen:
PBefG § 8a Abs. 7 S. 1; GWB § 135; GWB § 108; AEUV Art. 108 Abs. 3;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerDirektvergabe von Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und StraßenbahnenRüge einer Inhouse-Vergabe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2020 - Aktenzeichen Verg 27/19

DRsp Nr. 2020/9535

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Direktvergabe von Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und Straßenbahnen Rüge einer Inhouse-Vergabe

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 29.07.2019 (VK 16/19 - L) im Umfang von Ziffer 4. des Tenors aufgehoben und die Sache insoweit zu erneuter Entscheidung an die Vergabekammer zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, soweit das Verfahren nicht nachfolgend abgetrennt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; hiervon ausgenommen sind etwaige der Beigeladenen entstandene Kosten, die diese selbst trägt.

Die Anträge der Antragstellerin, das Verfahren auszusetzen, und hilfsweise, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, werden abgelehnt.