BayObLG - Beschluss vom 29.07.2022
Verg 13/21
Normen:
GWB § 175 Abs. 2; GWB § 71;
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Gz. 3194.Z3-3_01-21-23

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerDurchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne TeilnahmewettbewerbAuftrag zur Beschaffung einer digitalen Lösung für eine Besucher-KontaktdatenerfassungForderung einer bereits implementierten SORMAS-Schnittstelle als Mindestkriterium

BayObLG, Beschluss vom 29.07.2022 - Aktenzeichen Verg 13/21

DRsp Nr. 2022/11463

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb Auftrag zur Beschaffung einer digitalen Lösung für eine Besucher-Kontaktdatenerfassung Forderung einer bereits implementierten SORMAS-Schnittstelle als Mindestkriterium

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 14. September 2021, Gz. 3194.Z3-3_01-21-23, wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen zu tragen.

3.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 276.318,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 175 Abs. 2; GWB § 71;

Gründe

I.

Der Antragsgegner erteilte nach Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb der Beigeladenen am 6. April 2021 den Zuschlag für einen Auftrag zur Beschaffung einer digitalen Lösung für die Besucher-Kontaktdatenerfassung. Das von der Beigeladenen angebotene System beinhaltete unter anderem die sogenannte "Luca-App".

1. 2. 1. 2.