KG - Beschluss vom 01.07.2020
Verg 1001/20
Normen:
GWB § 71 Abs. 1; GWB § 72 Abs. 2; GWB § 165; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VK Berlin, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 1-24/19

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerEinsicht in als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnete Textpassagen eines in einem Vergabenachprüfungsverfahren eingereichten SchriftsatzesOffenlegung trotz Qualifizierung als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis

KG, Beschluss vom 01.07.2020 - Aktenzeichen Verg 1001/20

DRsp Nr. 2022/13891

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Einsicht in als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnete Textpassagen eines in einem Vergabenachprüfungsverfahren eingereichten Schriftsatzes Offenlegung trotz Qualifizierung als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 18. März 2020 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 1. Beschlussabteilung - B 1 - 24/19 - vom 4. März 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB sowie einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 90.200 Euro festgesetzt und der des Verfahrens über den Antrag nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB auf 902.000 Euro.

Normenkette:

GWB § 71 Abs. 1; GWB § 72 Abs. 2; GWB § 165; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein im Zwischenverfahren ergangener Beschluss der Vergabekammer, mit dem sie dem Antragsgegner und der Beigeladenen Einsicht in als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnete Textpassagen eines von der Antragstellerin im Vergabenachprüfungsverfahren eingereichten Schriftsatzes bewilligt. Gegen einen Teil der angeordneten Offenlegung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.