Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes (VK 2 - 36/19) wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.
3.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 11.136,32.
I.
Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung vom ... (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachungsnr.: ...) die "Erbringung von Call-Center-Dienstleistungen (Inbound-Calls)" mit einer Laufzeit von zwölf Monaten mit einer dreimaligen Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr im offenen Verfahren EU-weit aus.
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