OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.05.2020
Verg 26/19
Normen:
GWB § 160 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 6; VgV § 60 Abs. 3 S. 1; VgV § 60 Abs. 1;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerErbringung von Call-Center-DienstleistungenEU-weite Ausschreibung im offenen VerfahrenUnzureichende Aufklärung eines angebotenen Preises

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2020 - Aktenzeichen Verg 26/19

DRsp Nr. 2021/8003

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Erbringung von Call-Center-Dienstleistungen EU-weite Ausschreibung im offenen Verfahren Unzureichende Aufklärung eines angebotenen Preises

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes (VK 2 - 36/19) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 11.136,32.

Normenkette:

GWB § 160 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 6; VgV § 60 Abs. 3 S. 1; VgV § 60 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung vom ... (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachungsnr.: ...) die "Erbringung von Call-Center-Dienstleistungen (Inbound-Calls)" mit einer Laufzeit von zwölf Monaten mit einer dreimaligen Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr im offenen Verfahren EU-weit aus.