OLG München - Beschluss vom 26.02.2021
Verg 14/20
Normen:
GWB § 172 Abs. 1; GWB § 172 Abs. 2; GWB § 160 Abs. 2; GWB § 160 Abs. 3;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerEuropaweite Ausschreibung von ArchitektenleistungenRüge der willkürlichen Wertung von AngebotenBeurteilungsspielraum des Auftraggebers bei der Prüfung und Bewertung von Angeboten

OLG München, Beschluss vom 26.02.2021 - Aktenzeichen Verg 14/20

DRsp Nr. 2021/8464

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Europaweite Ausschreibung von Architektenleistungen Rüge der willkürlichen Wertung von Angeboten Beurteilungsspielraum des Auftraggebers bei der Prüfung und Bewertung von Angeboten

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 26.10.2020, Az. RMF-SG21-3194-5-28, in Ziffer 1, 2 und 3 aufgehoben.

2.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 09.07.2020 wird zurückgewiesen.

3.

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

4.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin. Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen selbst.

5.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor der Vergabekammer durch die Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.

6.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf bis zu 125.000,00 Euro.

Normenkette:

GWB § 172 Abs. 1; GWB § 172 Abs. 2; GWB § 160 Abs. 2; GWB § 160 Abs. 3;

Gründe

I.