OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.12.2019
Verg 53/18
Normen:
GWB § 160 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 6; GWB § 135;
Fundstellen:
ZfBR 2020, 311
Vorinstanzen:
VK Düsseldorf, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VK D - 25/2018 - B

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerFehlende AntragsbefugnisNichtbeachtung von VergabevorschriftenSonstige Vergaberechtsverstöße

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen Verg 53/18

DRsp Nr. 2020/256

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Fehlende Antragsbefugnis Nichtbeachtung von Vergabevorschriften Sonstige Vergaberechtsverstöße

1. Ein Unternehmen ist antragsbefugt, das mit seinem Nachprüfungsantrag eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. 2. Wird ein Nachprüfungsantrag auf § 160 Abs. 1 i.V.m. § 135 GWB gestützt, muss sich diese Geltendmachung auf mindestens zwei Vergaberechtsverstöße beziehen, einerseits auf einen der Verstöße, die in § 135 Abs. 1 GWB genannt sind und den Weg in den Primärrechtsschutz eröffnen, und andererseits auf sonstige Vergaberechtsverstöße.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf, vom 24.08.2018 (VK D - 25/2018 - B) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der der Beigeladenen in diesem Verfahren entstandenen Kosten, die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 160 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 6; GWB § 135;

Gründe

I.

1. 2. 3.