KG - Beschluss vom 10.02.2020
Verg 06/19
Normen:
GWB § 178 S. 2; GWB § 165 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VK Berlin, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VK-B-1-10/19

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerRechtsgrundlose Verweigerung von AkteneinsichtOffensichtlich unzulässiger VergabenachprüfungsantragVerwehrung der Akteneinsicht wegen angeblicher Unerheblichkeit

KG, Beschluss vom 10.02.2020 - Aktenzeichen Verg 06/19

DRsp Nr. 2020/4797

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Rechtsgrundlose Verweigerung von Akteneinsicht Offensichtlich unzulässiger Vergabenachprüfungsantrag Verwehrung der Akteneinsicht wegen angeblicher Unerheblichkeit

Zur Zurückverweisung eines Vergabenachprüfungsverfahrens an die Vergabekammer durch den Vergabesenat sowie zu grundlegenden prozessualen Erfordernissen in Vergabeprüfungsverfahren.

1. Soweit angenommen wird, dass die Unzulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrages einen ungeschriebenen, weiteren Ausnahmetatbestand vom Akteneinsichtsrecht darstellt, ist dafür Voraussetzung, dass die Unzulässigkeit offensichtlich ist. 2. Bei Verwehrung der Akteneinsicht wegen angeblicher Unerheblichkeit des Akteninhalts ist äußerste Zurückhaltung geboten.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Beschlussabteilung der Vergabekammer des Landes Berlin vom 12. Juni 2019 - Geschäftszeichen VK-B-1-10/19 - aufgehoben und die Vergabekammer verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Sache, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, zu entscheiden.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 22.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 178 S. 2; GWB § 165 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe: