OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.06.2019
Verg 8/19
Normen:
GWB § 135 Abs. 1 Nr. 1; GWB § 134;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerUnbeachtlichkeit eines VergaberechtsverstoßesMateriell-rechtlich zutreffende Vergabeentscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen Verg 8/19

DRsp Nr. 2020/3674

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Unbeachtlichkeit eines Vergaberechtsverstoßes Materiell-rechtlich zutreffende Vergabeentscheidung

Ist ein Zuschlagserteilung zugunsten eines anderen Bieters trotz eines Verstoßes gegen § 134 GWB im Ergebnis materiell-rechtlich eine zutreffende Vergabeentscheidung, ist ein entsprechender Nachprüfungsantrag unbegründet.

Tenor

I.

Auf die sofortigen Beschwerden der Beigeladenen und der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen, Spruchkörper Münster, vom 22. Februar 2019, VK 1 - 40/18, aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für deren zweckentsprechende Rechtsverfolgung sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Zuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.

III.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 160.000 €.

Normenkette:

GWB § 135 Abs. 1 Nr. 1; GWB § 134;

Gründe

I.