Der Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 30.09.2019 (VK 31/19-L) wird mit Ausnahme von Ziffer 4 des Tenors aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird bis zu einer fehlerfreien Wiederholung der Wertungsentscheidung untersagt, in dem Vergabeverfahren "Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen", EU-Bekanntmachung 2018/S 090-203580 vom 12.05.2018, den Zuschlag zu erteilen.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausgenommen die ausscheidbaren gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens nach §
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