OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.10.2020
Verg 36/19
Normen:
GWB § 171 Abs. 1 S. 1 ; VgV § 7;
Fundstellen:
ZfBR 2021, 84

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerVergabe der Gründung einer Planungsgesellschaft und Baugesellschaft mit einem privaten PartnerBegrenzter Einblick eines Bieters in den Ablauf eines Vergabeverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen Verg 36/19

DRsp Nr. 2020/16414

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Vergabe der Gründung einer Planungsgesellschaft und Baugesellschaft mit einem privaten Partner Begrenzter Einblick eines Bieters in den Ablauf eines Vergabeverfahrens

Ein Bieter hat in der Regel nur begrenzten Einblick in den Ablauf des Vergabeverfahrens; deshalb darf er im Vergabenachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines Informationsstands redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten darf.

Tenor

Der Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 30.09.2019 (VK 31/19-L) wird mit Ausnahme von Ziffer 4 des Tenors aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird bis zu einer fehlerfreien Wiederholung der Wertungsentscheidung untersagt, in dem Vergabeverfahren "Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen", EU-Bekanntmachung 2018/S 090-203580 vom 12.05.2018, den Zuschlag zu erteilen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausgenommen die ausscheidbaren gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB, welche die Antragsgegnerin alleine trägt, haben die Antragstellerin 20 % und die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils 40 % zu tragen.