BayObLG - Beschluss vom 20.01.2022
Verg 7/21
Normen:
VgV § 14 Abs. 4 Nr. 3; GWB § 135 Abs. 1 Nr. 2; GWB § 168 Abs. 2 S. 2; GWB § 171 Abs. 1;
Fundstellen:
NZBau 2022, 172
ZfBR 2022, 605

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerVergabe eines Auftrags in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne europaweite BekanntmachungFall der äußersten DringlichkeitAnkauf von Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das Corona-Virus im Februar 2021

BayObLG, Beschluss vom 20.01.2022 - Aktenzeichen Verg 7/21

DRsp Nr. 2022/2707

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Vergabe eines Auftrags in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne europaweite Bekanntmachung Fall der äußersten Dringlichkeit Ankauf von Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das Corona-Virus im Februar 2021

1. Durfte die Vergabestelle einen Auftrag in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und somit ohne europaweite Bekanntmachung vergeben, da ein Fall der äußersten Dringlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vorlag und hat sie für einen ausreichenden Wettbewerb gesorgt, indem sie (mindestens) drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert hat, führt die bloße fehlerhafte Auswahl der Bieter nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.2. In einem solchen Fall kann die Nachprüfungsinstanz entsprechend § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB als Minus zum Antrag auf Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags feststellen, dass der Antragsteller, der sich zulässigerweise mit einem Nachprüfungsantrag gegen den erteilten Zuschlag gewandt hat, durch die fehlerhafte Bieterauswahl in seinen Rechten verletzt ist.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 6. Mai 2021 (Gz.: 3194.Z3-3_01-21-9) in den Ziffern 1. und 2. aufgehoben.

II. III. IV.