OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.10.2019
Verg 13/19
Normen:
GWB § 160 Abs. 3;

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerVergabe eines Dienstleistungsauftrags zur Implementierung und zum zehnjährigen Betrieb eines Check-in/Be-out-SystemsElektronisches Fahrgast-TicketsystemNichteinhaltung einer RügeobliegenheitFernmündlich erklärte Rüge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen Verg 13/19

DRsp Nr. 2020/7667

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Vergabe eines Dienstleistungsauftrags zur Implementierung und zum zehnjährigen Betrieb eines "Check-in/Be-out-Systems" Elektronisches Fahrgast-Ticketsystem Nichteinhaltung einer Rügeobliegenheit Fernmündlich erklärte Rüge

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 03.04.2019 (VK 1 - 09/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 1.050.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 160 Abs. 3;

Gründe

I.

Mit Auftragsbekanntmachung vom 31.03.2017 (Anlage Ast. 2) machte der A, vertreten durch die W AöR, in diesem vorzitierten Verbund in der Auftragsbekanntmachung als öffentliche Auftraggeber bezeichnet, die geplante Vergabe eines Dienstleistungsauftrags zur Implementierung und zum zehnjährigen Betrieb eines "Check-in/Be-out-Systems" (CiBo-Systems) in der X-Umgebung im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb europaweit bekannt. In der Bekanntmachung war der Beschaffungsgegenstand unter anderem wie folgt beschrieben:

1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.