Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 19. Juni 2020, Gz. 3194.Z3-3_01-20-06, in den Ziffern 1., 2. und 4. aufgehoben.
II.Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen.
IV.Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.
V.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 39.837,29 € festgesetzt.
I.
Gemäß EU-Bekanntmachung vom 3. Dezember 2019 beabsichtigt die Antragsgegnerin die Vergabe von Dienstleistungen im offenen Verfahren. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis.
In Ziffer II.1.1) der Bekanntmachung wird der Auftrag folgendermaßen bezeichnet:
"Übernahme und Vermarktung von Altpapier aus dem Sammelsystem der Stadt ... ab 01.03.2020".
Ziffer II.1.4) der Bekanntmachung lautet:
1. 2.
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