OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.10.2020
Verg 13/20
Normen:
GWB § 171 Abs. 1 S. 1; GWB § 182;

Sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluss einer VergabekammerKostenentscheidung bei Antragsrücknahme

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.10.2020 - Aktenzeichen Verg 13/20

DRsp Nr. 2020/17056

Sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluss einer Vergabekammer Kostenentscheidung bei Antragsrücknahme

Es entspricht billigem Ermessen, dass im Falle der Antragsrücknahme derjenige die Kosten zu tragen hat, der das Verfahren in Gang gesetzt hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenbeschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 02.03.2020 (VK 1 - 6/20) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Hiervon ausgenommen sind etwaige der Beigeladenen entstandenen Kosten, die diese selbst trägt.

Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, binnen drei Wochen zum Streitwert des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen.

Normenkette:

GWB § 171 Abs. 1 S. 1; GWB § 182;

Gründe

I.