BayObLG - Beschluss vom 13.06.2022
Verg 4/22
Normen:
GWB § 175 Abs. 2; GWB § 72 Nr. 2; ZPO § 85 Abs. 2;

Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung einer VergabekammerAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandVerschuldete Fristversäumung durch Einlegung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen GerichtPrüfungspflicht eines Rechtsanwalts

BayObLG, Beschluss vom 13.06.2022 - Aktenzeichen Verg 4/22

DRsp Nr. 2022/12486

Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung einer Vergabekammer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verschuldete Fristversäumung durch Einlegung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht Prüfungspflicht eines Rechtsanwalts

Tenor

1.

Der Antrag der Antragstellerin vom 27. April 2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin erhält Gelegenheit, bis 1. Juli 2022 mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde aufrechterhält.

3.

Die Beteiligten erhalten die Möglichkeit, sich bis zum 1. Juli 2022 zum Wert des Beschwerdeverfahrens zu äußern.

Normenkette:

GWB § 175 Abs. 2; GWB § 72 Nr. 2; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Auftragsbekanntmachung vom XXX 2021, veröffentlicht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXX 2021 unter Nr. XXX, schrieb die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsauftrag über Generalplanerleistungen für den Neubau eines Hallenbads im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb aus.