OLG Celle - Beschluss vom 29.06.2022
13 Verg 3/22
Normen:
GWB § 182 Abs. 1; GWB § 182 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VK Niedersachsen, vom 07.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen VgK-05/2022

Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung durch eine VergabekammerÜberhöhter GegenstandswertKostentragungspflicht nach Rücknahme einer Beschwerde in der Hauptsache

OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2022 - Aktenzeichen 13 Verg 3/22

DRsp Nr. 2022/13474

Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung durch eine Vergabekammer Überhöhter Gegenstandswert Kostentragungspflicht nach Rücknahme einer Beschwerde in der Hauptsache

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer vom 7. März 2022 hinsichtlich der Kostenfestsetzung in Ziffer 2. des Tenors dahin abgeändert, dass die Kosten für das Verfahren vor der Vergabekammer auf 3.838,96 € festgesetzt werden.

Im Übrigen ist die Antragstellerin des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen verlustig.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerinnen und der Beigeladenen zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 52.885,57 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 182 Abs. 1; GWB § 182 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin richtet sich nach der Teilrücknahme mit Schriftsatz vom 17. Mai 2022 (Bl. 741 d.A.) lediglich noch gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer unter Ziffer 2. des Tenors, die nach Auffassung der Antragstellerin auf einem unzutreffenden Gegenstandswert beruht.