Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerinnen zu tragen.
Die am 24. Juni 2020 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den ihnen am 10. Juni 2020 zugestellten Beschluss des Landgerichts, mit der sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wenden und eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Fortsetzung der jeweiligen Girovertragsverhältnisse erstreben, ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Die Antragsgegnerin hat die mit den Antragstellerinnen, an denen im Iran ansässige Personen unmittelbar, im Falle der Antragstellerin zu 2. mittelbar beteiligt sind, bestehenden Giroverträge mit Schreiben vom 12. beziehungsweise 16. März 2020 wirksam gemäß § 675 h Abs. 2 BGB in Verbindung mit Nummer 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigt.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|