OLG Hamm - Beschluss vom 09.03.2021
4 W 118/20
Normen:
UWG a.F. § 8 Abs. 4; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 04.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 112/20

Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender ErledigungserklärungRechtsmissbräuchliches Vorgehen eines Verfügungsklägers

OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 4 W 118/20

DRsp Nr. 2021/9901

Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung Rechtsmissbräuchliches Vorgehen eines Verfügungsklägers

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 04.11.2020 (I-12 O 112/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG a.F. § 8 Abs. 4; ZPO § 91a;

Gründe

I.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht der Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO auferlegt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes war der Antrag der Antragstellerin als unzulässig im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG a.F. (bzw. § 8c UWG n.F.) zu beurteilen.