OLG Hamm - Beschluss vom 19.10.2021
7 W 11/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 91a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 464
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 17.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 80/20

Sofortige Beschwerde gegen eine KostenentscheidungEinzelfallbezogene Prüffrist eines Haftpflichtversicherers zur Regulierung von UnfallschädenEinfach gelagerter Sachverhalt mit klarer Haftungslage

OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2021 - Aktenzeichen 7 W 11/21

DRsp Nr. 2022/65

Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Einzelfallbezogene Prüffrist eines Haftpflichtversicherers zur Regulierung von Unfallschäden Einfach gelagerter Sachverhalt mit klarer Haftungslage

1. Soll die im Rahmen eines Urteils ergangene gemischte Kostenentscheidung allein hinsichtlich der Entscheidung nach § 91a ZPO angefochten werden, steht dafür nicht die Berufung, sondern nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Verfügung. 2. Die sofortige Beschwerde ist im Übrigen unzulässig, weil die Kostenentscheidung insoweit nur im Hauptsacheverfahren überprüft werden kann. Sie wird auch nicht dadurch zulässig, dass in der Hauptsache die notwendige Berufungssumme nicht erreicht ist. 3. Die Prüffrist eines Kfz-Haftpflichtversicherers zur Regulierung von Unfallschäden ist einzelfallbezogen zu bestimmen und beläuft sich auf vier Wochen, wenn - wie hier - ein einfach gelagerter Sachverhalt mit klarer Haftungslage gegeben ist, dem Versicherer bereits ein Sachverständigenbericht vorliegt und der Versicherer letztlich nur ohne triftigen Grund die Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte abwarten will, obwohl die polizeiliche Unfallmitteilung ihm bereits vorliegt.