OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.11.2022
6 W 59/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 2 S. 1; ZPO § 528 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 01.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 190/21

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenansatzKonkludente Rücknahme einer AmtshaftungsklageVerbot der reformatio in peius im Rechtsmittelrecht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2022 - Aktenzeichen 6 W 59/22

DRsp Nr. 2022/17461

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenansatz Konkludente Rücknahme einer Amtshaftungsklage Verbot der reformatio in peius im Rechtsmittelrecht

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 01.09.2022, Az. 4 O 190/21, mit dem die Erinnerung des Klägers vom 04.08.2022 gegen den Kostenansatz des Landgerichts Potsdam vom 28.04.2022 zu Kassenzeichen 7822200010999 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2 S. 1; ZPO § 528 S. 2;

Gründe:

Die nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte sowie auch sonst zulässige, insbesondere formgerecht eingelegte - nicht fristgebundene - Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den sich (lediglich) über 1 Gerichtsgebühr nach einem Gegenstandswert von 50.000 € - insofern dem vom Kläger im Wege der Amtshaftung geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag folgend - richtenden Kostenansatz in Höhe von 571 € ist unbegründet, weil der Kläger nach dem Anhängigwerden seiner Klage beim Landgericht Potsdam jedenfalls diesen Betrag zur Zahlung an die Staatskasse schuldet.