OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.02.2022
3 W 351/22
Normen:
GKG § 63; RVG § 33;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 4367/18

Sofortige Beschwerde gegen einen StreitwertbeschlussBeseitigung des Rechtsscheins einer StreitwertfestsetzungUnzulässige Streitwertfestsetzung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 3 W 351/22

DRsp Nr. 2022/8074

Sofortige Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss Beseitigung des Rechtsscheins einer Streitwertfestsetzung Unzulässige Streitwertfestsetzung

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 03.11.2021, Az. 4 HK O 4367/18, aufgehoben.

Normenkette:

GKG § 63; RVG § 33;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 03.11.2021 hat das Landgericht gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen das in der Beschlussverfügung vom 20.07.2018 ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld von 3.000,00 € verhängt und einen Streitwert von 5.000,00 € festgesetzt.

Gegen die Streitwertfestsetzung wendet sich die Schuldnerin in ihrer Beschwerde. Sie beantragt,

den Beschwerdewert auf 3.000,00 € festzusetzen.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.01.2022 nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.