OLG München - Beschluss vom 30.01.2020
Verg 28/19
Normen:
GWB § 168 Abs. 2 S. 2;

Sofortige Beschwerde in einem VergabeverfahrenUnzulässigkeit eines Nachprüfungsantrags im Form eines isolierten FortsetzungsfeststellungsantragsErledigung eines Nachprüfungsverfahrens nach seiner Einleitung

OLG München, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen Verg 28/19

DRsp Nr. 2020/5279

Sofortige Beschwerde in einem Vergabeverfahren Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrags im Form eines isolierten Fortsetzungsfeststellungsantrags Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens nach seiner Einleitung

Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB ist nach dem Gesetzeswortlaut nur dann zulässig, wenn sich ein Nachprüfungsverfahren nach seiner Einleitung erledigt hat; die Vorschrift ist mangels planwidriger Regelungslücke nicht analog anwendbar.

Tenor

I.

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat der sofortigen Beschwerde nach vorläufiger Würdigung keine Erfolgsaussichten beimisst.

II.

Die Antragstellerin wird bis 28. Februar 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Normenkette:

GWB § 168 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 8. November 2019, den sie am 12. November 2019 per Fax eingereicht hat, bei der Vergabekammer einen "Antrag im Fortsetzungsfeststellungsverfahren gemäß § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB" gestellt.