OLG München - Endurteil vom 08.08.2017
9 U 3652/16 Bau
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 4916/14

Sog. Estrichdröhnen als Mankel eines Bauwerks

OLG München, Endurteil vom 08.08.2017 - Aktenzeichen 9 U 3652/16 Bau

DRsp Nr. 2018/11260

Sog. "Estrichdröhnen" als Mankel eines Bauwerks

Ein sog. "Estrichdröhnen", d.h. eine ...übertragung aus der darüber liegenden Wohnung, das von Menschen unterschiedlich und manchem Menschen als Dröhnen wahrgenommen wird, stellt keinen Werkmangel i.S. von § 633 BGB dar.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 03.08.2016, Az. 8 O 4916/14, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Mangelbeseitigung, hilfsweise auf Minderung wegen Schallschutzmängeln in Anspruch. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Schallschutz in den Geschossdecken der von ihm erworbenen Eigentumswohnung nicht ausreichend ist, da er sämtliche Trittgeräusche aus der über ihm liegenden Wohnung laut und deutlich und in einer störenden Art und Weise vernimmt.

I. II.