VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.08.2020
3 S 1113/20
Normen:
BauNVO § 9 Abs. 2; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 1748
ZfBR 2021, 70
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4462/18

Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage als unzulässig; Auslegen einer grundsätzlich unzulässigen gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung planerhaltend als zulässige grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung; Vorhandensein in einem Sondergebiet nur eines für die Art der jeweiligen Nutzung geeigneten Baugrundstücks

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2020 - Aktenzeichen 3 S 1113/20

DRsp Nr. 2020/12550

Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage als unzulässig; Auslegen einer grundsätzlich unzulässigen gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung planerhaltend als zulässige grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung; Vorhandensein in einem Sondergebiet nur eines für die Art der jeweiligen Nutzung geeigneten Baugrundstücks

1. Eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage unwirksam (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2019 - 4 CN 8.18 - juris).2. Eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung kann planerhaltend als zulässige grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung ausgelegt werden, wenn in dem betroffenen Sondergebiet nur ein für die Art der jeweiligen Nutzung geeignetes Baugrundstück vorhanden ist.3. Ob in einem Sondergebiet nur ein für die Art der jeweiligen Nutzung geeignetes Baugrundstück vorhanden ist, kann sich sowohl aus Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans (z.B. zum Maß der baulichen Nutzung oder zur überbaubaren Grundstücksfläche) als auch aus tatsächlichen Umständen (z.B. dem Zuschnitt oder der Größe der Baugrundstücke) ergeben.

Tenor