BVerwG - Urteil vom 17.10.2019
4 CN 8.18
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2 S. 2; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 2; BImSchG § 50 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 166, 378
BauR 2020, 215
DVBl 2020, 1205
DÖV 2020, 201
NVwZ 2020, 399
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 10812/17

Unwirksamkeit der Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage; Voraussetzungen für die Festsetzung maximaler Verkaufsflächen für jeweils einzelne Grundstücke; Sondergebiet Einkaufszentrum; Verkaufsflächenbeschränkung; Trennungsgrundsatz; Abwägungsgebot; Auslegungsbekanntmachung

BVerwG, Urteil vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 4 CN 8.18

DRsp Nr. 2020/921

Unwirksamkeit der Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage; Voraussetzungen für die Festsetzung maximaler Verkaufsflächen für jeweils einzelne Grundstücke; Sondergebiet Einkaufszentrum; Verkaufsflächenbeschränkung; Trennungsgrundsatz; Abwägungsgebot; Auslegungsbekanntmachung

1. Eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 BauNVO) ist mangels Rechtsgrundlage unwirksam.2. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO lässt es zu, die höchstzulässige Verkaufsfläche für die Grundstücke in einem Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsfläche für jeweils einzelne Grundstücke festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll.

Tenor

Auf die Revision der Antragsteller wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 2018 aufgehoben, soweit die Anträge abgelehnt worden sind.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2 S. 2; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 2; BImSchG § 50 S. 1;

Gründe

I