LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.12.2009
25 Sa 1863/09
Normen:
VTV-Bau § 18 Abs. 1; VTV-Bau § 21 Abs. 1; VTV-Bau § 22 Abs. 1; VTV-Bau § 25 Abs. 1 S. 1; VTV-Bau § 25 Abs. 1 S. 2; VTV-Bau § 25 Abs. 4; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 202 BGB; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BRTV § 5 Abs. 2; TV Mindestlohn § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 64467/08

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; unbegründeter Verjährungs- und Verfallseinwand gegenüber Beitragsnachforderung; Mindestlohn für Fachwerker bei tatsächlicher Beschäftigung als einfacher Werker

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 25 Sa 1863/09

DRsp Nr. 2010/3826

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; unbegründeter Verjährungs- und Verfallseinwand gegenüber Beitragsnachforderung; Mindestlohn für Fachwerker bei tatsächlicher Beschäftigung als einfacher Werker

1. Dadurch dass die Tarifvertragsparteien von ihrer Befugnis nach § 202 BGB zur Verlängerung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist auf vier Jahre Gebrauch gemacht haben (BAG vom 21.01.2009 - 10 AZR 67/08 -), ändert sich nicht deren Charakter als regelmäßige Verjährungsfrist. 2. Auf die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 4 VTV finden deshalb die für die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist des § 195 BGB geltenden Vorschriften Anwendung. 3. Hat ein Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse des B. (ZVK) zu geringe Sozialkassenbeiträge gemeldet und gezahlt, beginnt die Verjährungsfrist des § 25 Abs. 4 VTV für die weitergehenden Beitragsansprüche nach § 199 Abs. 1 BGB nicht schon mit dem Schluss des Jahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die ZVK von den Umständen, auf die sich die höhere Beitragsforderung begründet, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen.