BVerwG - Urteil vom 01.12.2010
9 C 8.09
Normen:
BauGB § 124;
Fundstellen:
BVerwGE 138, 244
DVBl 2011, 630
NZBau 2011, 405
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2708/07
VGH Baden-Württemberg, vom 23.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 2 S 424/08

Spezialität der Regelung über den Erschließungsvertrag in § 124 BauGB gegenüber derjenigen über die Zulässigkeit und den Gegenstand städtebaulicher Verträge in § 11 BauGB; Gemeindlich beherrschte sog. Eigengesellschaft als Dritter i.S.d. § 124 Abs. 1 BauGB; Anforderungen an die Übertragung i.S.d. § 124 Abs. 1 BauGB bei vorbehaltenen Befugnissen

BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 9 C 8.09

DRsp Nr. 2011/5974

Spezialität der Regelung über den Erschließungsvertrag in § 124 BauGB gegenüber derjenigen über die Zulässigkeit und den Gegenstand städtebaulicher Verträge in § 11 BauGB; Gemeindlich beherrschte sog. Eigengesellschaft als Dritter i.S.d. § 124 Abs. 1 BauGB; Anforderungen an die Übertragung i.S.d. § 124 Abs. 1 BauGB bei vorbehaltenen Befugnissen

1. Die Regelung über den Erschließungsvertrag in § 124 BauGB ist gegenüber derjenigen über die Zulässigkeit und den Gegenstand städtebaulicher Verträge in § 11 BauGB die speziellere Norm.2. Eine von der Gemeinde (ganz oder mehrheitlich) beherrschte sog. Eigengesellschaft ist kein Dritter i.S.v. § 124 Abs. 1 BauGB, auf den die Gemeinde die Erschließung durch Vertrag übertragen kann.3. Eine Übertragung i.S.v. § 124 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor, wenn sich die Gemeinde in dem Erschließungsvertrag umfangreiche Befugnisse vorbehält, die praktisch auf ein unbeschränktes Recht zur Selbstvornahme hinauslaufen.

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2009 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. November 2007 verurteilt, an die Kläger 7 163 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.