Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2009 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. November 2007 verurteilt, an die Kläger 7 163 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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