VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.05.2013
8 S 313/11
Normen:
BauNVO § 6; BauGB § 1 Abs. 3;

Städtebauliche Erforderlichkeit der Festsetzung eines Mischgebiets

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2013 - Aktenzeichen 8 S 313/11

DRsp Nr. 2013/17217

Städtebauliche Erforderlichkeit der Festsetzung eines Mischgebiets

Die Festsetzung eines Mischgebiets ist städtebaulich nicht erforderlich, wenn der Plangeber das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe gar nicht anstrebt oder eine solche Durchmischung wegen der vorhandenen Bebauung faktisch nicht zu erreichen ist ("Etikettenschwindel).

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Antragstellerin zu 2 betrifft.

Der Bebauungsplan "2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße" der Stadt Reutlingen vom 4. Februar 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragstellerin zu 2 und die Antragsgegnerin tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 6; BauGB § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße" der Antragsgegnerin vom 04.02.2010, mit der der Bebauungsplan "Hohe Straße/Mähringer Straße/ Gomaringer Straße" vom 08.07.1986 im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB geändert wurde.