OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.04.2010
8 A 11322/09.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 3; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 8 Abs. 2; BauNVO § 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Neustadt an der Weinstraße, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 924/08

Städtebauliche Rechtfertigung einer den Einzelhandel in einer Stadtrandlage grundsätzlich ausschließenden, jedoch Lebensmittelmärkte zur Nahversorgung angrenzender Stadtteile (mit Ausnahme anderer Nahversorgungsläden) zulassenden Bauleitplanung; Feststellung schädlicher Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB); Zulässigkeit der Abschwächung eines städtebaulichen Ziels zugunsten eines anderen städtebaulichen Ziels im Hinblick auf die vorhandene (Gewerbe) Struktur eines Plangebiets; Städtebauliches Ziel der Stärkung der innerstädtischen Kernzone einer Stadt mittels eines Beschlusses der Gemeinde zur Sortimentsbeschränkung innerstädtischer Randlagen

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 8 A 11322/09.OVG

DRsp Nr. 2010/9481

Städtebauliche Rechtfertigung einer den Einzelhandel in einer Stadtrandlage grundsätzlich ausschließenden, jedoch Lebensmittelmärkte zur Nahversorgung angrenzender Stadtteile (mit Ausnahme anderer Nahversorgungsläden) zulassenden Bauleitplanung; Feststellung schädlicher Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB); Zulässigkeit der Abschwächung eines städtebaulichen Ziels zugunsten eines anderen städtebaulichen Ziels im Hinblick auf die vorhandene (Gewerbe) Struktur eines Plangebiets; Städtebauliches Ziel der Stärkung der innerstädtischen Kernzone einer Stadt mittels eines Beschlusses der Gemeinde zur Sortimentsbeschränkung innerstädtischer Randlagen

1. Zur städtebaulichen Rechtfertigung einer Bauleitplanung, die in einer Stadtrandlage Einzelhandel grundsätzlich ausschließt, Lebensmittelmärkte zur Nahversorgung angrenzender Stadtteile - nicht aber andere Nahversorgungsläden (hier Drogeriemarkt) - zulässt.2. Zur Feststellung schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB.

Tenor