Auf die Klage wird festgestellt, dass der Beklagten der von dieser gegen die Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Herstellung des DurchIasses unter der F. Straße auf Grund des zwischen den Parteien am 12. November 1999 abgeschlossenen Städtebaulichen Vertrags und Erschließungsvertrags nicht zusteht.
Die Beklagte wird verurteilt, die Bürgschaft der Kreissparkasse H. vom 15.03.2000 (AZ: 32 scü/kk) freizugeben.
Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit eines Erschließungsvertrages.
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