VG Stuttgart - Urteil vom 13.12.2019
15 K 2499/17
Normen:
BauGB § 124 (in der Fassung vom 27.08.1997); BauGB § 11 (in der Fassung vom 27.08.1997); EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4; BGB § 195; BGB § 203;

Städtebaulicher Vertrag; Erschließungsvertrag; Teilnichtigkeit; Angemessenheit; Verjährungsfrist; Hemmung; Anerkenntnis; Bürgschaft

VG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2019 - Aktenzeichen 15 K 2499/17

DRsp Nr. 2020/5746

Städtebaulicher Vertrag; Erschließungsvertrag; Teilnichtigkeit; Angemessenheit; Verjährungsfrist; Hemmung; Anerkenntnis; Bürgschaft

Zur Frage der Angemessenheit und Wirksamkeit einer Verpflichtung des Erschließungsträgers zum Bau von Erschließungsanlagen außerhalb des Erschließungsgebiets im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrags und Erschließungsvertrags.

Auf die Klage wird festgestellt, dass der Beklagten der von dieser gegen die Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Herstellung des DurchIasses unter der F. Straße auf Grund des zwischen den Parteien am 12. November 1999 abgeschlossenen Städtebaulichen Vertrags und Erschließungsvertrags nicht zusteht.

Die Beklagte wird verurteilt, die Bürgschaft der Kreissparkasse H. vom 15.03.2000 (AZ: 32 scü/kk) freizugeben.

Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BauGB § 124 (in der Fassung vom 27.08.1997); BauGB § 11 (in der Fassung vom 27.08.1997); EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4; BGB § 195; BGB § 203;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit eines Erschließungsvertrages.