OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.09.2010
2 D 74/08.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BauNVO § 1 Abs. 10; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 2 S. 1; BauNVO § 11 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen als ein den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in nicht zentraler Lage rechtfertigendes Ziel; Konsistenz einer Gemeinde im Hinblick auf von ihr selbst formulierte städtebauliche Zielsetzungen; Erforderlichkeit eines eine positive Planungskonzeption entbehrenden Bebauungsplans; Umfang der gerichtlichen Kontrolle der Abwägung öffentlicher und privater Belange i.R.d. Aufstellung eines Bebauungsplans; Abwägungserheblichkeit des Interesses eines Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands i.R.d. Änderung eines Bebauungsplans; Mangel im Abwägungsergebnis bei fehlendem Einklang zwischen den durch eine Planung berührten Belangen und der objektiven Gewichtung einzelner Belange; Antragsbefugnis eines Eigentümers eines vom Plangebiet umfassten Grundstücks hinsichtlich der Stellung eines Normenkontrollantrags

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2010 - Aktenzeichen 2 D 74/08.NE

DRsp Nr. 2010/21796

Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen als ein den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in nicht zentraler Lage rechtfertigendes Ziel; Konsistenz einer Gemeinde im Hinblick auf von ihr selbst formulierte städtebauliche Zielsetzungen; Erforderlichkeit eines eine positive Planungskonzeption entbehrenden Bebauungsplans; Umfang der gerichtlichen Kontrolle der Abwägung öffentlicher und privater Belange i.R.d. Aufstellung eines Bebauungsplans; Abwägungserheblichkeit des Interesses eines Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands i.R.d. Änderung eines Bebauungsplans; Mangel im Abwägungsergebnis bei fehlendem Einklang zwischen den durch eine Planung berührten Belangen und der objektiven Gewichtung einzelner Belange; Antragsbefugnis eines Eigentümers eines vom Plangebiet umfassten Grundstücks hinsichtlich der Stellung eines Normenkontrollantrags

1. Es liegt ein Abwägungsmangel nach § 1 Abs. 7 BauGB vor, wenn planbedingten erheblichen Beeinträchtigungen des Eigentums keine entsprechend gewichtigen, für die Planung sprechenden Gründe entgegensetzt werden.2. Grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB sind Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren.

Tenor

Die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 - I. straße - der Stadt F. ist unwirksam.