OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.09.2019
1 O 102/19
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1 und S. 3 und S. 7; VwGO § 173;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 230/18

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Ablehnung des Terminverlegungsantrags

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2019 - Aktenzeichen 1 O 102/19

DRsp Nr. 2019/16935

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Ablehnung des Terminverlegungsantrags

Beschwerde gegen Ablehnung des Terminverlegungsantrags ist nicht statthaft.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 S. 1 und S. 3 und S. 7; VwGO § 173;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers wegen der angeblichen Nichtbescheidung seiner Termin- verlegungsanträge vom 20. Juli 2019, 2. August 2019 und 30. August 2019 ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

Die Einlegung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO ist bereits nicht wirksam erfolgt, weil sie nicht formgemäß durch einen Prozessbevollmächtigten, der über die erforderliche Postulationsfähigkeit verfügt, vorgenommen wurde.