OVG Saarland - Beschluss vom 11.12.2017
2 D 671/17
Normen:
GKG § 66 Abs. 2; GKG § 19 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 408/17

Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs der Beschwerde bzgl. Festsetzung der Ratenzahlungsverpflichtung im Prozesskostenhilfeverfahren (hier: Erstattung von Kosten eines Feuerwehreinsatzes)

OVG Saarland, Beschluss vom 11.12.2017 - Aktenzeichen 2 D 671/17

DRsp Nr. 2018/5889

Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs der Beschwerde bzgl. Festsetzung der Ratenzahlungsverpflichtung im Prozesskostenhilfeverfahren (hier: Erstattung von Kosten eines Feuerwehreinsatzes)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juli 2017 - 6 K 408/17 - wird als unzulässig verworfen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2; GKG § 19 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 20.7.2017 - 6 K 408/17 - hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes der Klägerin für ihre Klage, mit der sie sich gegen ihre Heranziehung zur Erstattung von Kosten für einen Einsatz der Feuerwehr wendet, Prozesskostenhilfe bewilligt und gleichzeitig von der Klägerin zu zahlende monatliche Raten in Höhe von 53,- € festgesetzt.

Am 4.8.2017 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte monatliche Ratenzahlung "sofortige Beschwerde/Erinnerung" eingelegt und unter Auflistung einzelner Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 319,64 € die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe begehrt.

Mit Beschluss vom 8.8.2017 hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.