VGH Bayern - Beschluss vom 07.05.2019
21 B 18.2644
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 4 K 17.1603

Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Berufung gegen Endurteile bei Zulassung i.R.d. Widerrufs der Waffenbesitzkarte

VGH Bayern, Beschluss vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 21 B 18.2644

DRsp Nr. 2019/8230

Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Berufung gegen Endurteile bei Zulassung i.R.d. Widerrufs der Waffenbesitzkarte

Tenor

I.

Die Berufung wird verworfen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. November 2018 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren auf jeweils 12.500,00 Euro festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den mit Bescheid des Landratsamts L. vom 1. August 2017 verfügten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage mit Urteil vom 13. November 2018 abgewiesen.

Gegen das am 22. November 2018 zugestellte Urteil hat der Klägerbevollmächtigte am 18. Dezember 2018 "Berufung" eingelegt und mit Schriftsatz vom 19. Februar 2019 den "Antrag auf Zulassung der Berufung" begründet.

II.

Die Entscheidung über die Berufung konnte durch Beschluss ergehen, weil sich das Rechtsmittel als unzulässig erweist und die Beteiligten hierzu gehört wurden (§ 125 Abs. 2 VwGO).