Der als Gegenvorstellung auszulegende Antrag der Beklagten zu 2 auf Änderung des Gegenstandswerts in dem Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
1. Mit ihrer Eingabe wendet sich die Beklagte zu 2 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch den Senat. Insoweit ist eine Gegenvorstellung statthaft, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des §
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