BGH - Beschluss vom 06.02.2020
V ZR 328/18
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 15.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 1645/16
OLG Oldenburg, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 18/17

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes

BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - Aktenzeichen V ZR 328/18

DRsp Nr. 2020/3780

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes

Tenor

Der als Gegenvorstellung auszulegende Antrag der Beklagten zu 2 auf Änderung des Gegenstandswerts in dem Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

1. Mit ihrer Eingabe wendet sich die Beklagte zu 2 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch den Senat. Insoweit ist eine Gegenvorstellung statthaft, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3 mwN). Diese Frist ist hier eingehalten.