OVG Hamburg - Beschluss vom 25.07.2016
2 Bs 95/16
Normen:
HBauO § 6 Abs. 1 S. 3; HBauO § 6 Abs. 5; HBauO § 31 Abs. 2 S. 2; HBauO § 61 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; HBauO § 61 Abs. 3 S. 4; HBauO § 69; HBauO § 70 Abs. 2 S. 2-3; BauGB § 31 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2016, 2061
BauR 2017, 599
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 17.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 982/16

Stellen eines Bauvorhabens anhand der vollständigen Unterlagen zur Genehmigung als Gegenstand einer fingierten Baugenehmigung; Nachweis des zweiten Rettungswegs für die Feuerwehr im Brandfall

OVG Hamburg, Beschluss vom 25.07.2016 - Aktenzeichen 2 Bs 95/16

DRsp Nr. 2016/15122

Stellen eines Bauvorhabens anhand der vollständigen Unterlagen zur Genehmigung als Gegenstand einer fingierten Baugenehmigung; Nachweis des zweiten Rettungswegs für die Feuerwehr im Brandfall

Gegenstand einer fingierten Baugenehmigung nach § 61 Abs. 3 Satz 4 HBauO ist nur das Bauvorhaben, das bei Ablauf der gesetzlichen Bearbeitungsfrist anhand der vollständigen, nach § 70 Abs. 2 Satz 2 HBauO erforderlichen Unterlagen zur Genehmigung gestellt worden ist. Spätere Änderungen der Bauvorlagen vermögen den Gegenstand der fingierten Baugenehmigung nicht zu verändern.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

HBauO § 6 Abs. 1 S. 3; HBauO § 6 Abs. 5; HBauO § 31 Abs. 2 S. 2; HBauO § 61 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; HBauO § 61 Abs. 3 S. 4; HBauO § 69; HBauO § 70 Abs. 2 S. 2-3; BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 10. Februar 2016 erfolgte Rücknahme einer nach § 61 Abs. 3 Satz 4 HBauO als erteilt geltenden Baugenehmigung.