VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.06.2014
5 S 203/13
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; BauGB § 201;

Steuerung der Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen durch einfache Bebauungspläne

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 5 S 203/13

DRsp Nr. 2014/12485

Steuerung der Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen durch einfache Bebauungspläne

1. Gemeinden können die Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen grundsätzlich auch durch einfache Bebauungspläne steuern, die weite Teile ihres Außenbereichs erfassen (wie st.Rspr. OVG Nds., vgl. etwa Urteil vom 13.09.2011 - 1 KN 56/08 -). Dies gilt auch nach der am 20.09.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.2. Tierhaltungsanlagen ist bei einer solchen Steuerung durch einfachen Bebauungsplan im Außenbereich in substantieller Weise Raum einzuräumen (wie OVG Nds., Urteil vom 13.08.2013 - 1 KN 69/11 -). Dies gilt in besonderem Maße für Anlagen zur landwirtschaftlichen Tierhaltung i. S. d. § 201 BauGB.3. Will eine Gemeinde in einem einfachen Bebauungsplan die Nutzung weiter Teile ihres Außenbereichs durch nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben über die Steuerungsmöglichkeiten des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hinaus abweichend von § 35 BauGB regeln, verlangt § 1 Abs. 3 BauGB eine nachvollziehbare, an hinreichend gewichtigen städtebaulichen Allgemeinwohlbelangen orientierte Begründung und konsistentes Verhalten im Hinblick auf die selbst gesetzten städtebaulichen Ziele (wie BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zur Steuerung von Einzelhandelsbetrieben zum Zweck des Zentrenschutzes).

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.