BVerwG - Beschluss vom 11.06.2010
4 B 75.09
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2; VwGO § 133 Abs. 3 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 3; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
ZfBR 2010, 580
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 11057/08

Störung der Funktionsfähigkeit durch Bauvorhaben und somit eine Beeinträchtigung des Versorgungsauftrags der Gemeinde i.R.d. Auslegung des Versorgungsbereichs i.S.v. § 34 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

BVerwG, Beschluss vom 11.06.2010 - Aktenzeichen 4 B 75.09

DRsp Nr. 2010/12067

Störung der Funktionsfähigkeit durch Bauvorhaben und somit eine Beeinträchtigung des Versorgungsauftrags der Gemeinde i.R.d. Auslegung des Versorgungsbereichs i.S.v. § 34 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Inhalt der Festsetzungen von Nutzungsarten soll sich an § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO anlehnen können.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24 491,25 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2; VwGO § 133 Abs. 3 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 3; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Divergenz) und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

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