Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. September 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarkts in Anspruch.
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