OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.09.2009
8 A 11057/08.OVG
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 9; BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 14 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 16 Abs. 2 S. 2 HS 1; BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 02.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 929/07

Ausschluss der Unterarten von Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) durch einen gem. § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch (BauGB) erlassenen Bebauungsplan; Schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB durch die Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarkts

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 8 A 11057/08.OVG

DRsp Nr. 2009/23099

Ausschluss der Unterarten von Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) durch einen gem. § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch (BauGB) erlassenen Bebauungsplan; Schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB durch die Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarkts

1. Ein gemäß § 9 Abs. 2 a BauGB erlassener Bebauungsplan kann auch Unterarten von Nutzungen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO ausschließen. 2. Zu den schädlichen Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB durch die Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarkts.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. September 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 9; BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 14 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 16 Abs. 2 S. 2 HS 1; BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarkts in Anspruch.