Störung der Geschäftsgrundlage (§ 2 Abs. 7 Nr. 1 Satz 2 VOB/B)

Die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage kommen beim VOB/B-Vertrag kraft ausdrücklicher Geltungsanordnung in § 2 Abs. 7 Nr. 1 Satz 2 VOB/B ebenso wie beim BGB -Vertrag, wo sie aus § 242 BGB hergeleitet werden und seit 01.01.2002 in § 313 BGB gesetzlich geregelt sind, zur Anwendung.

Bitte beachten: Hier geht es ausschließlich um die Frage der Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage beim Pauschalvertrag wegen des Umstands, dass der Leistungsumfang, vor allem die Massen, sich anders darstellen, als die Parteien bei Vertragsschluss das gedacht haben.

Wenn es um die Frage der Anpassung der vereinbarten Preise wegen Störung der Geschäftsgrundlage infolge unvorhergesehener Materialpreissteigerungen wie z.B. durch die Coronapandemie oder den Ukraine-Krieg geht, dann sind die Muster und Ausführungen in Teil 11/7 heranzuziehen.

Subsidiarität

Diese aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze kommen nur subsidiär zur Anwendung, wenn andere vertragliche, ggf. durch Auslegung zu ermittelnde, rechtliche Grundlagen nicht zur Verfügung stehen.

Sonderregelung VOB/B

Bei der VOB/B sind die Anpassungsregelungen gem. § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B i.V.m. § 2 Abs. 4, § 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 5 und § 1 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 6 VOB/B (siehe zu Einzelheiten Teil 3/8) sowie ggf. auch gem. § 2 Abs. 8 und 9 VOB/B zu beachten.

Störung der Geschäftsgrundlage

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Geschäftsgrundlage: