Wegfall oder Änderung von Leistungen und die Auswirkung darauf, ob überhaupt noch der Pauschalpreis abgerechnet werden kann und/oder Einwendungen des Beklagten geändert werden müssen

Soweit Positionen wegfallen, weil diese vom Auftraggeber selbst übernommen werden, liegt ein Fall des § 2 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B vor.

Die Nichtausführung einer Position kann ihre Ursache aber auch in einer Teilkündigung des Auftraggebers haben. Hierauf ist § 8 Abs. 1 VOB/B anzuwenden (BGH, IBR 2007, 541).

Der ersatzlose Wegfall ganzer Positionen (Nullpositionen) kann sich aber auch ohne Einwirkung des Auftraggebers ergeben, weil sich Positionen durch tatsächliche Gegebenheiten auf der Baustelle als unnötig erweisen. Auch hierauf ist § 8 Abs. 1 VOB/B anzuwenden, wobei sich der Auftragnehmer die ersparten Kosten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B anrechnen lassen muss (OLG Düsseldorf, BauR 2001, 803). Für den VOB/B-Einheitspreisvertrag hat der BGH für diese Fallkonstellation zwar entschieden, dass der Auftragnehmer für ersatzlos entfallende Leistungspositionen (Nullpositionen) eine Vergütung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B verlangen kann, wenn der Fortfall der Leistung auf tatsächliche Gegebenheiten zurückzuführen ist, weil sich die Durchführung als nicht notwendig erwiesen hat. Beim VOB-Pauschalvertrag findet § 2 Abs. 3 VOB/B aber grundsätzlich keine Anwendung, weshalb diese Rechtsprechung des BGH auf Pauschalverträge nicht anwendbar sein dürfte. Hier muss die weitere Rechtsprechung abgewartet werden.