Beim Pauschalpreisvertrag sind im Übrigen auch alle sonstigen in der Praxis auftretenden Einwendungen bei der Vergütungsklage denkbar (z.B. Abnahmefragen, allgemeine Mängelansprüche, Schlusszahlungseinwand, Vertragsstrafe, Schadensersatz), weshalb insoweit auf die Ausführungen in anderem Zusammenhang (Teil 3/3.4) sowie auf die Fachliteratur zu verweisen ist.
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