Die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage kommen beim
Bitte beachten: Hier geht es ausschließlich um die Frage der Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage beim Pauschalvertrag wegen des Umstands, dass der Leistungsumfang, vor allem die Massen, sich anders darstellen, als die Parteien bei Vertragsschluss das gedacht haben.
Wenn es um die Frage der Anpassung der vereinbarten Preise wegen Störung der Geschäftsgrundlage infolge unvorhergesehener Materialpreissteigerungen wie z.B. durch die Coronapandemie oder den Ukraine-Krieg geht, dann sind die Muster und Ausführungen in Teil 11/7 heranzuziehen.
Diese aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze kommen nur subsidiär zur Anwendung, wenn andere vertragliche, ggf. durch Auslegung zu ermittelnde, rechtliche Grundlagen nicht zur Verfügung stehen.
Bei der
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Geschäftsgrundlage:
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|