VGH Bayern - Urteil vom 13.12.2016
6 B 16.978
Normen:
BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 3; BayStrWG Art. 6, Art. 46 Nr. 2, Art. 67 Abs. 3; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 15.1651

Straßenausbaubeitrag; öffentliche Einrichtung; Ortsstraße; nachträgliche Widmung; Entstehen der sachlichen Beitragspflichten; Heilung des Beitragsbescheids

VGH Bayern, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen 6 B 16.978

DRsp Nr. 2017/9640

Straßenausbaubeitrag; öffentliche Einrichtung; Ortsstraße; nachträgliche Widmung; Entstehen der sachlichen Beitragspflichten; Heilung des Beitragsbescheids

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 wird insoweit aufgehoben, als darin ein den Betrag von 4.197,87 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

II.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 9/10 und der Beklagte 1/10. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 3; BayStrWG Art. 6, Art. 46 Nr. 2, Art. 67 Abs. 3; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ortsstraße Kirchplatz durch den beklagten Markt.