VGH Bayern - Beschluss vom 19.08.2019
8 ZB 19.377
Normen:
BayStrWG Art. 51 Abs. 4; BayStrWG Art. 51 Abs. 5; BayStrWG Art. 51 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 16.629

Straßenreinigungs- und Schneeräumpflicht für einen Gehweg an der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße; Nachweis der gesundheitlichen Unzumutbarkeit einer Räum- und Streupflicht im Winter; Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Anliegers

VGH Bayern, Beschluss vom 19.08.2019 - Aktenzeichen 8 ZB 19.377

DRsp Nr. 2019/14384

Straßenreinigungs- und Schneeräumpflicht für einen Gehweg an der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße; Nachweis der gesundheitlichen Unzumutbarkeit einer Räum- und Streupflicht im Winter; Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Anliegers

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 51 Abs. 4; BayStrWG Art. 51 Abs. 5; BayStrWG Art. 51 Abs. 6;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Straßenreinigungs- und Schneeräumpflicht für einen Gehweg an der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens T* ... ... * im Gemeindegebiet der Beklagten, das nördlich auf einer Länge von ca. 45 m an die Bundesstraße T* ... ... (B ...*) angrenzt.

Mit Bescheid vom 19. August 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung nach § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Gemeinde W* ... (Reinigungs- und Sicherungsverordnung vom 25.4.2016) ab.